LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2020
L 18 AS 826/20 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 2497/20

Vorläufige Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine UnterkunftUmzug in eine neue WohnungWegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 826/20 B ER

DRsp Nr. 2020/9441

Vorläufige Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Unterkunft Umzug in eine neue Wohnung Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung

Nach dem Umzug in eine neue Wohnung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erhobenes Be-gehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die im Rubrum be-zeichnete Unterkunft iSv § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw - bezogen auf die Mietkaution iHv 1.770,- EUR - iSv § 22 Abs. 6 SGB II zu gewähren, ist nicht begründet und war zurückzuweisen.