Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erhobenes Be-gehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die im Rubrum be-zeichnete Unterkunft iSv § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw - bezogen auf die Mietkaution iHv 1.770,- EUR - iSv § 22 Abs. 6 SGB II zu gewähren, ist nicht begründet und war zurückzuweisen.
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