LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.05.2012
L 13 SB 56/12 B ER
Normen:
SGB IX § 69; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 74/12

Vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 56/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12299

Vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Antragsteller müssen regelmäßig den Ausgang des von ihnen betriebenen Klageverfahrens abwarten, wenn sie wegen der Versagung des Merkzeichens "aG" gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wegen einer Gehbehinderung in den Genuss von Parkerleichterungen zu kommen. Eine einstweilige Anordnung kann insoweit allenfalls ergehen, wenn dem Vortrag des Antragstellers Umstände zu entnehmen sind, aufgrund derer er nahezu unerlässlich auf die Inanspruchnahme der mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätze angewiesen sein könnte. 2. Bei einer Schwäche in der Beherrschung der unteren rechten Extremität ist in die Interessenabwägung auch einzustellen, dass durch ein Risiko unkontrollierbaren Gasgebens in erheblicher Weise Menschenleben gefährdet werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade - S 24 SB 74/12 ER - vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: