SG Hildesheim, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 4026/21
Vorläufige Versorgung mit dem Medikament LynparzaVorliegen eines Anordnungsanspruchs (im Streitfall bejaht)Hinreichende Anhaltspunkte auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf eines VersichertenAnforderungen an ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf einen Krankheitsverlauf
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 516/21 B
DRsp Nr. 2022/3180
Vorläufige Versorgung mit dem Medikament LynparzaVorliegen eines Anordnungsanspruchs (im Streitfall bejaht)Hinreichende Anhaltspunkte auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf eines VersichertenAnforderungen an ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf einen Krankheitsverlauf
Zum Anspruch auf Versorgung mit dem Medikament Lynparza (Olaparib) bei metastasiertem Leiomyosarkom aus § 2 Abs 1aSGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht mehr zur Verfügung steht.Keine Verweisung auf eine rein palliativ-symptomatische Behandlung der Versicherten nur noch zur Schmerzlinderung, wenn Aussicht auf eine (palliativ) positive Auswirkung auf das Tumorgeschehen im Sinne einer Verlangsamung des Wachstums oder einer Größenverringerung des Tumors besteht.
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