Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.02.2015 geändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 einen Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus L beigeordnet.
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