LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.09.2022
L 11 AS 415/22 B
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 56/22

Vorläufige Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für den Strom zur WarmwasserbereitungKein besonderer Bedarf nach dem SGB IIAllgemeiner bzw. typischer Bedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen L 11 AS 415/22 B

DRsp Nr. 2022/17404

Vorläufige Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für den Strom zur Warmwasserbereitung Kein besonderer Bedarf nach dem SGB II Allgemeiner bzw. typischer Bedarf

1. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von Zuschussleistungen für die Installation einer Messeinrichtung im Sinne von § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II.2. Bei fehlender atypischer individueller Bedarfslage handelt es sich bei den Kosten für eine separate Messeinrichtung nicht um einen besonderen Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, sondern um einen allgemeinen bzw. typischen Bedarf. Bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs käme in erster Linie eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht.3. Hätte der Gesetzgeber eine Kostenübernahme für die Messeinrichtung gewollt, wäre im Zusammenhang mit der Änderung des § 21 Abs. 7 SGB II eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.