LSG Sachsen - Beschluss vom 27.03.2018
L 8 SO 123/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; EinglHV § 12 ; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 283/17 ER

Vorläufige Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher als SchulassistenzIndividualisiertes FörderverständnisHilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des SozialhilferechtsKernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 123/17 B ER

DRsp Nr. 2018/5222

Vorläufige Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher als Schulassistenz Individualisiertes Förderverständnis Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule

1. Die Assistenzleistung durch einen Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit ist eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts, die nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt. 2. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. 3. Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglhV ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde.