LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2020
L 7 BA 58/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1891
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 77/20

Vorläufige Rückzahlung einer bezahlten BeitragsnachforderungAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen L 7 BA 58/20 B ER

DRsp Nr. 2020/6671

Vorläufige Rückzahlung einer bezahlten Beitragsnachforderung Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte kann vorliegen, wenn ein Unternehmer glaubhaft machen kann, allein aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus und nach Nutzung eigener finanzieller Möglichkeiten seine Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der seinen Betrieb einschränkenden Maßnahmen nur noch mit einer Erstattung bereits bezahlter, noch nicht bestandskräftiger Beitragsnachforderungen abwenden zu können.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. April 2020 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2019 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Rückzahlung der auf den Bescheid vom 4. Dezember 2019 bereits bezahlten Beitragsnachforderung iHv 7 689,28 Euro an die Antragstellerin zu veranlassen.

III.

Die Antragsgegnerin erstattet die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Der Streitwert wird auf 1 922,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I