Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. April 2020 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2019 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Rückzahlung der auf den Bescheid vom 4. Dezember 2019 bereits bezahlten Beitragsnachforderung iHv 7 689,28 Euro an die Antragstellerin zu veranlassen.
III.Die Antragsgegnerin erstattet die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
IV.Der Streitwert wird auf 1 922,32 Euro festgesetzt.
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