Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die am 11. Januar 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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