LSG Hessen - Beschluss vom 22.02.2016
L 9 AS 66/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 797/15

Vorläufige LeistungsgewährungInhalt einer einstweiligen AnordnungZuschuss- oder Darlehensleistungen

LSG Hessen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 66/16 B ER

DRsp Nr. 2016/4408

Vorläufige Leistungsgewährung Inhalt einer einstweiligen Anordnung Zuschuss- oder Darlehensleistungen

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt nach prozessrechtlichen Vorschriften (§ 86b Abs. 2 SGG), die keine Aussage darüber treffen können, ob ein Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen besteht. 2. Inhalt einer einstweiligen Anordnung ist allein eine vorläufige Regelung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die am 11. Januar 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.