LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2014
L 5 AS 63/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3209/13

Vorläufige Leistungsgewährung für einen rumänischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Rumänien; europäische Union; Staatsangehörige; Leistungsausschluss; Folgenabwägung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 63/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8580

Vorläufige Leistungsgewährung für einen rumänischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Rumänien; europäische Union; Staatsangehörige; Leistungsausschluss; Folgenabwägung

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2013 wird abgeändert. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen für die Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2013 i.H.v. 222,25 EUR, vom 1. November 2013 bis Dezember 2014 monatlich i.H.v. 444,50 EUR sowie vom 1. Januar bis 31. März 2014 monatlich i.H.v. 452,50 EUR zu bewilligen. Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 4. des erstinstanzlichen Verfahrens und Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).