LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2018 L 25 AS 337/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 4; SGB XII a.F. § 23;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 977/18
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss für EU-BürgerGeduldeter Aufenthalt
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 25 AS 337/18 B ER
DRsp Nr. 2019/15342
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss für EU-BürgerGeduldeter Aufenthalt
Bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird, ist ein durch den Wortlaut des § 23SGB XII a.F. nicht vorgegebener vollständiger Ausschluss vom Zugang zu jeglichen existenzsichernden Leistungen für die von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II a.F. erfassten Personen sowohl im SGB II als auch im SGB XII nicht zu vereinbaren.
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