LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2018
L 21 AS 2387/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4779/17

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und HeizungEU-BürgerBestimmung der ArbeitnehmereigenschaftGesamtbeurteilung einer Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 2387/17 B ER

DRsp Nr. 2018/10847

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung EU-Bürger Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft Gesamtbeurteilung einer Tätigkeit

1. Bei der Bestimmung eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV abzustellen und der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. 2. Allein anhand objektiver Merkmale sind Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen, wobei geringe Wochen- oder Monatsarbeitszeiten oder ein nicht existenzsichernder Lohn noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit schließen lassen.3. Es bleiben nur Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.