LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2020
L 27 R 735/19 B ER
Normen:
SGB IX § 18; SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
vom 23.09.2019

Vorläufige Leistungen zur Kinderrehabilitation in Form einer SprachheilrehabilitationKeine Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen L 27 R 735/19 B ER

DRsp Nr. 2020/10394

Vorläufige Leistungen zur Kinderrehabilitation in Form einer Sprachheilrehabilitation Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Mit der vorläufigen Gewährung einer Sprachheil-Rehabilitation ist keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des Sozialgericht Berlin vom 23. September 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Kinderrehabilitation in Form einer Sprachheil-Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik W in B im zeitlichen Umfang von vier Wochen, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Normenkette:

SGB IX § 18; SGG § 86b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.