Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.04.2020 streitig.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer (Bf) erhielt seit dem 01.07.2009 Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf schuldet eine Grundmiete in Höhe von 216 EUR, Heizkosten in Höhe von 60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 24 EUR. Der Bf ist selbstständig tätig. Unter der Firma "K." führt er Fortbildungen von Berufskraftfahrern in Bayern und Tirol durch.
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