LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2020
L 16 AS 170/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 67;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 278/20

Vorläufige Leistungen nach dem SGB IIVereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des CoronavirusVerhinderung einer VermögensüberprüfungFolgen einer fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen L 16 AS 170/20 B ER

DRsp Nr. 2020/6110

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus Verhinderung einer Vermögensüberprüfung Folgen einer fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilverfahren

Wer vorläufige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, hat die Folgen einer fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilverfahren zu tragen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 67;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.04.2020 streitig.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer (Bf) erhielt seit dem 01.07.2009 Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf schuldet eine Grundmiete in Höhe von 216 EUR, Heizkosten in Höhe von 60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 24 EUR. Der Bf ist selbstständig tätig. Unter der Firma "K." führt er Fortbildungen von Berufskraftfahrern in Bayern und Tirol durch.