Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2019 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung von Rechtsanwältin A N wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
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