LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2019
L 29 AS 1644/19 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 4a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 5975/19

Vorläufige Leistungen nach dem SGB IIGlaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen L 29 AS 1644/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5768

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2019 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung von Rechtsanwältin A N wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

FreizügG/EU § 4a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.