Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. April 2020 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahren vor dem SG Hildesheim S
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen neben den bereits bewilligten Regelbedarfsleistungen auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
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