LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.05.2020
L 11 AS 228/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4041/20

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und HeizungIndiz für einen Scheinmietvertrag

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 228/20 B ER

DRsp Nr. 2020/7710

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung Indiz für einen Scheinmietvertrag

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. April 2020 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahren vor dem SG Hildesheim S 37 AS 585/20) weitere SGB II -Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2020 iHv 112, Euro, für die Monate April bis Juni 2020 sowie August bis Dezember 2020 iHv 182,77 Euro pro Monat und für den Monat Juli 2020 iHv 344,55 Euro zu zahlen (längstens jedoch bis zum Eintritt von Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen neben den bereits bewilligten Regelbedarfsleistungen auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.