Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Am 20.09.2018 beantragte der 1988 geborene alleinstehende Bf. beim Bg. Leistungen nach dem SGB II. Dazu gab der Bf. am 20.09.2018 das Hauptantragsformular zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, die Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage KdU), den Mietvertrag sowie ein Mieterhöhungsschreiben seiner Vermieterin vom 22.06.2018 persönlich beim Antragsgegner ab. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass der Bf. seit 16.10.2017 im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosengeld I steht und eine ca. 54 qm große Zweizimmerwohnung bewohnt, für die er monatlich insgesamt 680,00 EUR zahlt (535,00 EUR Grundmiete, 110,00 EUR Nebenkosten, 35,00 EUR Kfz-Stellplatz).
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