LSG Hessen - Beschluss vom 23.08.2016
L 4 AY 4/16 B ER; L 4 AY 5/15 B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 10/16 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGWechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und AnordnungsanspruchOffene Erfolgsaussichten in der HauptsacheExistenzgefährdung und Folgenabwägung

LSG Hessen, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AY 4/16 B ER; L 4 AY 5/15 B

DRsp Nr. 2016/15097

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache Existenzgefährdung und Folgenabwägung

1. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. 2. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 3. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. 4. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden.