LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.09.2020
L 11 AS 508/20 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AS 353/20 ER

Vorläufige Leistungen für Kosten der UnterkunftVorübergehende Aussetzung der Angemessenheitsgrenze durch das SozialschutzpaketCorona-Pandemie

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 508/20 B ER

DRsp Nr. 2020/15562

Vorläufige Leistungen für Kosten der Unterkunft Vorübergehende Aussetzung der Angemessenheitsgrenze durch das Sozialschutzpaket Corona-Pandemie

Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II ist durch das Sozialschutzpaket vorübergehend ausgesetzt worden; § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist anwendbar, auch wenn weder eine Hilfebedürftigkeit noch ein Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 1. September 2020 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Januar 2021 vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 1.300,00 Euro pro Monat zu gewähren.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 3 S. 1;

Gründe: