LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2016
L 5 KR 113/16 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 59/16

Vorläufige Leistungen der SozialhilfeVersorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte BedrocanVorliegen einer NotstandssituationSchwerste anhaltende SchmerzzuständeWertungsmäßige Vergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 113/16 B ER

DRsp Nr. 2018/3096

Vorläufige Leistungen der Sozialhilfe Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte Bedrocan Vorliegen einer Notstandssituation Schwerste anhaltende Schmerzzustände Wertungsmäßige Vergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 2 Abs. 1a SGB V als Kodifizierung einer Notstandssituation können nur schwerste, anhaltende Schmerzzustände wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbar sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu vorläufigen Leistungen der Sozialhilfe zu verpflichten, wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zur Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte Bedrocan zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.