LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.03.2016
L 8 SO 241/15 B ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1; SGB II § 8 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 84/15 ER

Vorläufige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen kosovarischen StaatsangehörigenErlaubnis zur BeschäftigungsaufnahmeFiktionsbescheinigung nach dem AufenthaltsgesetzUnklare aufenthaltsrechtliche Lage

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 241/15 B ER

DRsp Nr. 2016/6995

Vorläufige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen kosovarischen Staatsangehörigen Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz Unklare aufenthaltsrechtliche Lage

1. Erlaubt ist die Aufnahme einer Beschäftigung für Drittstaatenangehörige, wenn der Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, während ein ausdrückliches Verbot der Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel, z.B. mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt", ein Hinweis dafür ist, dass auch keine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlaubniserteilung besteht. 2. In den Fällen, dass der Ausländer im Besitz einer Fiktionsbescheinigung i.S.d. § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AufenthG ist, ist davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, sofern die Fiktionsbescheinigung nicht ohnehin eine Nebenbestimmung enthält, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2015 geändert.