VG Ansbach, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 E 16.2044
Vorläufige Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge; Ausschluss der Minderjährigkeit durch ein fachärztliches Gutachten; Zweifel bei der Feststellung des Alters im Jugendhilfeverfahren; Umfassende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorliegens eines Zweifelsfalls; Geeignetheit einer qualifizierten Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts zur Altersfeststellung
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.2333
DRsp Nr. 2017/829
Vorläufige Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge; Ausschluss der Minderjährigkeit durch ein fachärztliches Gutachten; "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Jugendhilfeverfahren; Umfassende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorliegens eines "Zweifelsfalls"; Geeignetheit einer qualifizierten Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts zur Altersfeststellung
1. "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 - [...], Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - [...], Rn. 14).2. Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 - [...], Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - [...], Rn. 15).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.