LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2014
L 12 AS 1031/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1265/14

Vorläufige Gewährung von Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für bulgarische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland zwecks ArbeitssucheAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 1031/14 B ER

DRsp Nr. 2014/12120

Vorläufige Gewährung von Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für bulgarische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland zwecks Arbeitssuche Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Die umstrittene und komplexe Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegen europäisches Recht verstößt, ist offen und kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat April 2014 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 43,00 EUR und für die Zeit ab 01.05.2014 monatlich in Höhe von 59,00 EUR jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zu 1/7.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe