LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.02.2021
L 8 AS 287/20 B
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 256/20

Vorläufige Gewährung von LernförderungFörderunterricht als eine die schulischen Angebote ergänzende und angemessene LernförderungGravierende Defizite im Lesen und Aufgabenverständnis

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 8 AS 287/20 B

DRsp Nr. 2021/5334

Vorläufige Gewährung von Lernförderung Förderunterricht als eine die schulischen Angebote ergänzende und angemessene Lernförderung Gravierende Defizite im Lesen und Aufgabenverständnis

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 9. September 2020 wird mit der Maßgabe, dass sich die vom Antragsgegner für den Einzelunterricht zu übernehmenden Kosten auf 20,00 EUR belaufen, zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller auch dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Lernförderung für den Antragsteller in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Der 2010 geborene Antragsteller bezieht seit längerer Zeit als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er wurde, nachdem er für ein Jahr von der Einschulung zurückgestellt worden war, im August 2018 eingeschult und besucht derzeit die 3. Klasse der Europa-Grundschule A-Stadt.