Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem () abgelehnt.
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