Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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