LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2022
L 18 AS 232/22 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 3; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 464/22

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeVoraussetzungen eines Leistungsausschlusses für UnionsbürgerNachwirkendes Aufenthaltsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 232/22 B ER - Aktenzeichen L 18 AS 233/22 B ER PKH

DRsp Nr. 2022/15030

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses für Unionsbürger Nachwirkendes Aufenthaltsrecht

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2022 geändert .

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 26. Januar 2022 bis 31. März 2022, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Leistungsbewilligung 80 vom Hundert des gesetzlichen Regelsatzes für Partner zugrunde zu legen sind.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2 Abs. 3; SGG § 193;

Gründe