Zum Verfahren werden beigeladen:
1.Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, C-Straße, C-Stadt
2.Landkreis Main-Spessart, Sozialhilfeverwaltung, D-Straße, D-Stadt
3.Jobcenter Main-Spessart, E-Straße, D-Stadt
II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.
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