LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2019
L 15 SO 145/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 27a Abs. 4; SGB XII § 70; SGB XII § 73;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 145 SO 1732/18 ER

Vorläufige Gewährung von Hilfe zur Pflege bei Vorliegen eines Pflegegrades von 1Der Pflege zuzurechnende LeistungenUngeklärte Anspruchsgrundlagen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 145/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13760

Vorläufige Gewährung von Hilfe zur Pflege bei Vorliegen eines Pflegegrades von 1 Der Pflege zuzurechnende Leistungen Ungeklärte Anspruchsgrundlagen

1. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage bei Vorliegen eines Pflegegrades von 1 weitere Leistungen bewilligt werden können, die an sich der Pflege zuzurechnen sind, ist noch nicht abschließend geklärt.2. Nach Auffassung des Senats könnten diese Leistungen z.B. über die §§ 27a Abs. 4, 70 und 73 SGB XII bewilligt werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 geändert.