SG Dortmund, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 198/14
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, hier Kosten der Unterkunft und HeizungPrüfung der Erwerbsfähigkeit des VersichertenZulässigkeit der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit im Falle der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte MenschenZuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 485/14 B ER
DRsp Nr. 2014/7981
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, hier Kosten der Unterkunft und HeizungPrüfung der Erwerbsfähigkeit des VersichertenZulässigkeit der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit im Falle der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte MenschenZuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung
1. Die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen führt nicht zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit. Hinzukommen muss, dass der Hilfebedürftige wegen der Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist.2. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur bei konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden können. Im Falle von Kompetenzstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit nach § 44aSGB II, in denen nicht in Frage steht, ob der Antragsteller einen Anspruch hat, sondern nur gegenüber wem, ist es jedoch ausreichend, dass der Antragsteller lediglich glaubhaft macht, dass er ohne die Leistungen seine Miete nicht vollständig entrichten könne.
Tenor
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