LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.06.2018 L 7 AY 1511/18 ER-B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AsylbLG § 1a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 1158/18 ER
SG Karlsruhe, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 1157/18
Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG in Form von GeldleistungenSicherstellung des gegenwärtigen ExistenzminimumsAusreisepflichtiger AusländerInteressenabwägungIm Einzelfall unabweisbar gebotene Leistungen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AY 1511/18 ER-B
DRsp Nr. 2018/8386
Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG in Form von GeldleistungenSicherstellung des gegenwärtigen ExistenzminimumsAusreisepflichtiger AusländerInteressenabwägungIm Einzelfall unabweisbar gebotene Leistungen
1. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGG regelt nicht, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist; dies erfolgt über eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5SGG.2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse sind gegeneinander abzuwägen.3. Die gesetzlich nach § 1a Abs. 1AsylbLG zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen erfordert eine individualisierte Prüfung.
Tenor
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