Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
I.
Im Streit ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem
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