LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.07.2020
L 8 AY 52/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 4004/20 ER

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLGRechtsmissbräuchliches Verhalten eines AntragstellersAngabe einer falschen Identität

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 52/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14737

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Antragstellers Angabe einer falschen Identität

Die Angabe einer falschen Identität ist typischerweise rechtsmissbräuchlich, weil eine nicht eindeutig geklärte Identität regelmäßig einer Beschaffung von Heimreisepapieren oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Im Streit ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG ab April 2020, insbesondere nach § 2 AsylbLG entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 sowie eines Pandemiezuschlages in monatlicher Höhe von 200,00 EUR.