LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.04.2020
L 8 AY 20/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 5/19 ER

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLGKirchenasyl als unzulässige Widerstandshandlung gegen einen ordnungsgemäßen Vollzug des AufenthaltsrechtsKein Rechtsmissbrauch durch Inanspruchnahme von Kirchenasyl

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 20/19 B ER

DRsp Nr. 2020/17155

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG Kirchenasyl als unzulässige Widerstandshandlung gegen einen ordnungsgemäßen Vollzug des Aufenthaltsrechts Kein Rechtsmissbrauch durch Inanspruchnahme von Kirchenasyl

Der Staat nimmt Kirchenasyl aus Respekt nicht nur tatenlos hin, sondern kooperiert mit den Kirchengemeinden, die mit dem Kirchenasyl das Ziel verfolgen, in Härtefällen eine Abschiebung des Ausländers zu verhindern; die Inanspruchnahme von Kirchenasyl kann daher nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17.4.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG.