LSG Bayern - Urteil vom 04.06.2020
L 9 AL 61/20 B ER
Normen:
SGB III § 99 Abs. 3; SGG § 57 Abs. 3; SGB III § 369; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III §§ 95 ff.;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 469
NZS 2020, 643
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 202/20

Vorläufige Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen der Corona-PandemieÖrtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die BundesagenturFehlende gefestigte betriebliche Strukturen eines Antragstellers in DeutschlandÜberlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Einsatz als FlugbegleitungKeine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und Höhe einer Leistung

LSG Bayern, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 61/20 B ER

DRsp Nr. 2020/7992

Vorläufige Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie Örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die Bundesagentur Fehlende gefestigte betriebliche Strukturen eines Antragstellers in Deutschland Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Einsatz als Flugbegleitung Keine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und Höhe einer Leistung

Bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen - wozu auch das beitragsfinanzierte Kurzarbeitergeld gehört - ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 99 Abs. 3; SGG § 57 Abs. 3; SGB III § 369; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III §§ 95 ff.;

Gründe