LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2022
L 19 AS 429/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 124 AS 1214/22

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem BescheidZahlungserinnerung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme darVoraussetzungen einer drohenden VollstreckungQualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 429/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15009

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem Bescheid Zahlungserinnerung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz

Eine Zahlungserinnerung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Eine Vollstreckung droht frühestens, wenn der Beginn der Vollstreckung von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin konkret angekündigt ist oder sonstige greifbare Vorbereitungshandlungen einer Vollstreckung erkennbar sind.Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist. Für das Begehren nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz gilt dies in besonderem Maße.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A K wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.