Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen den Regelbedarf ab dem 27.05.2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 36 AS 1596/14 SG Gelsenkirchen längstens jedoch bis zum 27.11.2014 vorläufig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Den Antragstellerinnen wird für das Eilverfahren S 36 AS 1461/14 ER SG Gelsenkirchen ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K aus F beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem ().
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