LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.04.2020
L 8 SO 270/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 2 ; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 28/19 ER

Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIErhalt zurückzuzahlender ZuwendungenSubstituierung rechtswidrig vom Leistungsträger abgelehnter Leistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 270/19 B ER

DRsp Nr. 2020/17152

Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Erhalt zurückzuzahlender Zuwendungen Substituierung rechtswidrig vom Leistungsträger abgelehnter Leistung

Tatsächliche Leistungen in Geld oder Geldeswert sind grundsätzlich Einkommen; dies gilt nicht für zurückzuzahlende Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Leistungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes substituieren.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 22. Oktober 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 16.9.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren S 33 SO 75/19, längstens bis zum 30.6.2020, zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 2 ; SGB XII §§ 41 ff.;

Gründe: