Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 22. Oktober 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 16.9.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren S 33 SO 75/19, längstens bis zum 30.6.2020, zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.
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