Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Oktober 2008 gegenüber der Antragstellerin zu 2) vorerst auszusetzen.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) im gesamten Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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