LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2016
L 11 AS 80/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 933/15

Vorläufige Aufhebung eines SanktionsbescheidesAnspruch auf ungekürzte LeistungenBeschwerde in Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesZulassung der Berufung und erforderlicher Beschwerdewert

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 80/16 B ER

DRsp Nr. 2016/5475

Vorläufige Aufhebung eines Sanktionsbescheides Anspruch auf ungekürzte Leistungen Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zulassung der Berufung und erforderlicher Beschwerdewert

1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. 2. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). 3. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). 4. Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.01.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.