LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
7 Sa 334/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-Sonderzahlung § 2 Nr. 1; TV-Sonderzahlung § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 534/13

Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen durch Zusammenstellung von TextbausteinenArbeitsvertraglicher Anspruch auf Jahressonderzahlung nach Eigenkündigung der Arbeitnehmerin bei unbegründetem Einwand der Bezugnahme auf tarifliche Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 334/13

DRsp Nr. 2014/7013

Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen durch Zusammenstellung von TextbausteinenArbeitsvertraglicher Anspruch auf Jahressonderzahlung nach Eigenkündigung der Arbeitnehmerin bei unbegründetem Einwand der Bezugnahme auf tarifliche Regelung

Vorformuliert sind Arbeitsvertragsbedingungen nicht nur dann, wenn vom Arbeitgeber ein vollständiges Arbeitsvertragsmuster verwendet wird. Der Arbeitsvertrag kann auch aus Textbausteinen zusammengesetzt sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 534/13 - vom 25. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die der Klägerin zuerkannten 217,52 € brutto (anteilige Sonderzuwendung 2013) erst seit dem 29. November 2013 zu zahlen hat. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TV-Sonderzahlung § 2 Nr. 1; TV-Sonderzahlung § 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.