Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19. September 1985. Er sowie der Erstbeklagte hatten als Offiziersanwärter der Bundeswehr einen Lehrgang im Fliegerhorst F. besucht und waren dort aufgrund eines Angebotes der Bundeswehr freiwillig untergebracht. Als sie am Unfalltag gegen 23.05 Uhr nach einem Diskothekenbesuch in ihrer dienstfreien Zeit mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten in den Fliegerhorst zurückkehrten, mißachtete der Erstbeklagte innerhalb des umzäunten Kasernengeländes die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs. Es kam zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde hierbei schwer verletzt und später wegen eines Dauerschadens aus der Bundeswehr entlassen.
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