Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§
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