OVG Saarland - Beschluss vom 23.05.2012
7 B 116/12
Normen:
BDG § 38; BDG § 63; BPersVG § 47 Abs 1; SGB III § 387 Abs 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 6
NVwZ-RR 2012, 850
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 167/12

Voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens als Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten

OVG Saarland, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 7 B 116/12

DRsp Nr. 2012/10847

Voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens als Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten

1. Den Rechtsschutz gegen die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG regelt allein und abschließend die Vorschrift des § 63 BDG.2. Liegt aufgrund eines bestandskräftigen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides ein (endgültig) wirksamer Widerruf der Beurlaubung vor, lebt die beamtenrechtliche Verpflichtung eines zuvor beurlaubten Beamten zur Dienstleistung wieder auf und ist Raum für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG. Ob dies auch bei einem angefochtenen, jedoch für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Beurlaubung der Fall ist, bleibt, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, offen.3. Offen bleiben auch die Fragen, ob der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung eines Beamten nach § 387 Abs.3 SGB III eine zuvor erfolgte wirksame Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts voraussetzt, und ob - falls dies nicht der Fall sein sollte - bei einem Personalratsmitglied nicht nur für eine Kündigung des Arbeitsvertrages sondern auch für den Widerruf der in seiner Person erfolgten In-sich-Beurlaubung die Zustimmung des Personalrates gemäß § 47 Abs. 1 BPersVG vorliegen muss.