Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2020 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für den Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019 Kindergeld für sich selbst zusteht.
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