LSG Hamburg - Urteil vom 04.03.2015
L 4 AS 192/13
Normen:
SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 589/13

Voraussetzungen und Wirkung einer KlagerücknahmefiktionBetreibensaufforderung

LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 192/13

DRsp Nr. 2015/4971

Voraussetzungen und Wirkung einer Klagerücknahmefiktion Betreibensaufforderung

Nach § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt und eine Betreibensaufforderung weder an formellen noch an materiellen Fehlern leidet.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Klagverfahrens aufgrund einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).