Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Klagverfahrens aufgrund einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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