BSG - Beschluss vom 14.01.2021
B 10 ÜG 10/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 269/19

Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen für die Beiordnung eines NotanwaltsVerwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 10/20 B

DRsp Nr. 2021/3616

Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen für die Beiordnung eines Notanwalts Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5462 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I