BSG - Beschluss vom 25.09.2007
GS 1/06
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2 § 112 Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 111
NJW 2008, 1980
NZS 2008, 419
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 58/03
SG Itzehoe, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1/99

Voraussetzungen für Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen GS 1/06

DRsp Nr. 2008/3957

Voraussetzungen für Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Es richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen, ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist. Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte zur Sicherstellung der ambulanten Behandlung einer Betreuung durch medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung bedarf und eine dafür geeignete Einrichtung außerhalb des Krankenhauses nicht zur Verfügung steht.