BAG - Urteil vom 11.02.2009
5 AZR 169/08
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 25. Juli 2003, gültig ab 1. April 2003) § 9 Nr. 5;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 91
NZA 2009, 752
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 350/06
ArbG Bayreuth, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1176/05

Voraussetzungen für einen Verfall von Vergütungsansprüchen nach unterlassener Eingruppierung

BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 169/08

DRsp Nr. 2009/10260

Voraussetzungen für einen Verfall von Vergütungsansprüchen nach unterlassener Eingruppierung

1. Für den Verfall von Gehalts- und Lohnansprüchen wegen fehlerhafter Eingruppierung in eine Beschäftigungs- oder Lohngruppe gilt nicht die allgemeine Verfallklausel des § 23 Nr. 2 Satz 3 MTV, sondern die besondere Regelung des § 9 Nr. 5 Satz 2 MTV. 2. Bereits die Wahl einer zu niedrigen Tarifstufe der richtigen Tarifgruppe fällt nicht unter die Ausschlussfrist. Erst recht ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber gar keine Tarifgruppe wählt, sondern einen Stundenlohn zugrunde legt, der keiner Tarifgruppe und keiner Tarifstufe entspricht.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2007 - 7 Sa 350/06 - aufgehoben, soweit unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11. April 2006 - 1 Ca 1176/05 - die Klage in Höhe von 3.644,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2005 abgewiesen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11. April 2006 - 1 Ca 1176/05 - zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat von den erstinstanzlichen Kosten 30 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens 9 % zu tragen. Die Beklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!