BAG - Urteil vom 28.08.2008
2 AZR 63/07
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 297 Abs. 1; ZPO § 297 Abs. 2; ZPO § 308; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 130
AuR 2009, 104
BAGE 127, 329
DB 2009, 630
MDR 2009, 453
NJW 2009, 2233
NZA 2009, 275
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 650/06
ArbG München, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8678/04

Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 63/07

DRsp Nr. 2009/2661

Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. November 2006 - 11 Sa 650/06 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst sowie den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung verurteilt hat.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Auflösungsantrag des Beklagten - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 297 Abs. 1; ZPO § 297 Abs. 2; ZPO § 308; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur über die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.