LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2016
L 9 SO 328/14
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 17/13

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach dem SGB XIIFehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 328/14

DRsp Nr. 2016/15442

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach dem SGB XII Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers

1. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis von Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. 2. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.

1. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird; dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. 2. Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen. 3. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen allerdings nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht; ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt.

Tenor