BSG - Beschluss vom 08.02.2021
B 11 SF 2/21 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 49/18
SG Saarbrücken, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 632/15

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGRechtliche oder tatsächliche Hinderung an der Ausübung einer Gerichtsbarkeit

BSG, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 2/21 S

DRsp Nr. 2021/5539

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Rechtliche oder tatsächliche Hinderung an der Ausübung einer Gerichtsbarkeit

Tenor

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im Saarland hat, begehrt vor dem LSG für das Saarland PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das Saarland. Der von ihr geführte sozialgerichtliche Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 4 AS 35/19 (Aktenzeichen der Vorinstanz S 12 AS 632/15 WA) sei unangemessen lang iS von § 198 Abs 1 GVG. Das LSG hat das Verfahren dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 1 SGG vorgelegt. Es sei als das an sich zuständige LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert, weil bis auf zwei alle am LSG derzeitig tätigen Berufsrichter im Ausgangsverfahren mitgewirkt hätten, sodass sie gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO an der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen seien.

II